Was ist die vorübergehende Einfuhr?
Ganz egal, ob Sie Gemälde für eine Kunstausstellung oder Ausrüstung zu Reparaturzwecken versenden – die vorübergehende Einfuhr ist eine praktische Lösung, um Waren wie Ausstellungsartikel oder Sportausrüstung für eine kurze Zeit in ein Land zu bringen. Da die Waren nur vorübergehend ins Land eingeführt werden und nicht für den freien Verkehr angemeldet werden, sind sie zunächst von Importzöllen befreit.
Wie lauten die beiden Kategorien für die vorübergehende Einfuhr?
Im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr können Waren für einen kurzen Zeitraum in ein Land eingeführt werden. Diese Option eignet sich besonders für Unternehmen, die Waren international versenden, da die Importzölle ganz oder teilweise ausgesetzt werden können.
Es gibt unterschiedliche Arten der vorübergehenden Einfuhr, je nach Waren und dem eigentlichen Versandgrund. Für die korrekte Unterscheidung gilt es zunächst festzustellen, ob die Produkte, die Sie einführen, unverändert zurückgesendet werden oder ob sie in irgendeiner Form verändert werden.
Vorübergehende Einfuhr (unverändert)
Falls Sie beabsichtigen, Ihre Waren unverändert wieder auszuführen, können Sie die Ware mit dem Verfahren Carnet ATA, „Vorübergehende Verwendung“, einführen oder das Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung nutzen.
Diese Verfahren eignen sich für den Versand von Kunstwerken für Ausstellungen, Werbematerialien für Messen oder Sportausrüstung für das Training oder für Wettkämpfe.
Die Bedingungen hängen von den Waren ab und variieren je nach Land. Einige allgemeine Bedingungen, die oft Anwendung finden:
- Die Waren dürfen nicht verändert werden. Sie dürfen nicht ohne Bewilligung der Zollbehörden verändert oder weiter bearbeitet werden.*
- Die Waren müssen das Land innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlassen – in der Regel (aber nicht immer) innerhalb von 12 Monaten
- Die Waren dürfen ohne Mitteilung an die Zollbehörden nicht verkauft, verpachtet, vermietet, verschenkt oder veräußert werden.
*Sollten die Waren repariert, verändert oder bearbeitet werden, können Sie von der Aktiven Veredelung Gebrauch machen.
Beispiele für Waren sind:
- Hochwertige Warenmuster – z. B. Muster für Bekleidung, Schuhe oder Haushaltsprodukte
- Ausstellungsstücke – z. B. Kunstwerke, Kulturgüter oder Ausstellungsmaterialien für Ausstellungen, Messen oder öffentliche Veranstaltungen
- Unterhaltungsartikel – z. B. Musikinstrumente, Theaterdekoration sowie Foto-, Video- oder Filmmaterial
- Professionelle oder wissenschaftliche Ausrüstung – z. B. Werkzeuge oder Instrumente für die Durchführung von Tests, Untersuchungen, Produktion oder Reparaturen genutzt werden
- Private Reisemobile – z. B. Autos, Motorräder und Wohnmobile für vorübergehende Besucher wie Touristen
- Sportgeräte – z. B. Ski oder Golfschläger
- Tiere – z. B. Pferde oder Hunde zum Züchten oder für Wettbewerbe
Informieren Sie sich auf der Zoll-Webseite des Landes, in das Sie die Waren senden möchten, um zu prüfen, ob Ihre Waren für die vorübergehende Einfuhr in Frage kommen.
Es gibt drei Formen der vorübergehenden Einfuhr (unverändert):
- Carnet ATA
- Standardmäßige vorübergehende Einfuhr
- Vorübergehende Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung
Achten Sie darauf, dass die Form der vorübergehenden Einfuhr mit den Waren, die Sie versenden, und den Anforderungen des Ziellandes übereinstimmt
Das Carnet ATA ist ein internationales Dokument, das die temporäre zollfreie Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren zwischen 87 Ländern und Gebieten ermöglicht. Das Carnet ATA wird auch als der "Reisepass für Waren" bezeichnet, ist i.d.R. ein Jahr lang gültig und kann gegen eine Gebühr bei der Handelskammer der teilnehmenden Länder erworben werden. Während dieses Zeitraums kann das Carnet ATA in allen Ländern genutzt werden, die Teil des ATA-Übereinkommens sind. Sobald die Waren in das Ursprungsland zurück geschickt werden, werden Sie aufgefordert, das Carnet bei Ihrer Handelskammer vorzulegen, um das Verfahren ordnungsgemäß zu schließen.
Die meisten Waren, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände können in das CARNET ATA Verfahren überführt werden. Verbrauchsgüter wie landwirtschaftliche Produkte (Lebensmittel, Saatgut, Düngemittel, Pestizide), Sprengstoffe, Einwegartikel und der Postverkehr können jedoch nicht mit einem Carnet ATA versandt werden.
Es sollte beachtet werden, dass sie unter dem CARNET ATA Verfahren eventuell eine Vorauszahlung von Zöllen und Steuern verlangt werden kann.
Wenn Sie Waren in ein Land einführen, in dem das Verfahren der CARNET ATAs nicht verwendet wird oder wenn Ihre Waren für dieses Verfahren nicht in Betracht kommen, können Sie eventuell standardmäßige vorübergehende Einfuhr beantragen.
Bei der standardmäßigen vorübergehenden Einfuhr werden Waren zollfrei importiert und müssen in der Regel innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt werden. Dieses Verfahren wird gerne für Handwerkswaren und Warenmuster genutzt.
Die vorübergehende Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung ist meist mit Zahlung einer Kaution an die Zollbehörde des Landes, in das Sie versenden, vorgesehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Waren wieder ausgeführt werden.
Die Zahlung einer Sicherheitsleistung ist ein gängiges Verfahren, wie z.B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, bei der Einfuhr von zollfreien Waren welche zu Ausstellungszwecken eingeführt werden.
Wenn die Waren das Land verlassen, wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet. Wenn die Waren innerhalb des festgelegten Zeitrahmens nicht wieder ausgeführt (oder vernichtet) werden, wird Ihnen die Sicherheitsleistung nicht zurückerstattet.
Die Sicherheitsleistung ist in der Regel doppelt so hoch wie der Betrag für Zölle und Steuern.
- Es wird empfohlen, bei Ihrem bevorzugten Transportdienstleister zu prüfen, ob eine vorübergehende Einfuhr im jeweiligen Einfuhrland möglich ist.
- Es lohnt sich auch zu prüfen, ob permanente oder einmalige Genehmigungen erforderlich sind und ob Sie einen Zollagenten benötigen
- Als Nächstes müssen Sie herausfinden, welche Art der vorübergehenden Einfuhr Sie benötigen. Diese hängt von der Art der zu versendenden Waren, sowie den Einfuhrbestimmungen des Ziellandes ab.
- Wenn Sie das CARNET ATA Verfahren verwenden möchten, müssen Sie dies vor dem Versand bei Ihrer zuständigen Handelskammer in Ihrem Heimatland beantragen. Das CARNET ATA Verfahren, kann Verzögerungen und Papieraufwand reduzieren, unterliegt aber strengeren Anforderungen und steht nicht für alle Länder zur Verfügung.
- Wenn Sie von der standardmäßigen vorübergehenden Einfuhr oder der vorübergehenden Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung (TIB) Gebrauch machen möchten, müssen Sie die Anforderungen der Zollbehörden des Landes erfüllen, in das Sie die Waren senden möchten. Eine vorübergehende Verwendung kann mit weniger Beschränkungen verbunden sein als Carnet „ATA“-Verfahren, wobei der Abfertigungsprozess komplizierter und mit höheren Entgelt verbunden sein kann.
Vorübergehende Einfuhr (zur Bearbeitung)
Sollen die Produkte auf irgendeine Weise bearbeitet, repariert oder angepasst werden, können Sie von der vorübergehenden Einfuhr Gebrauch machen.
Wenn Sie Komponenten zur Montage in einer Vorrichtung, Nüsse zum Schälen oder technische Ausrüstung zur Reparatur versenden, könnte dies die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung erfüllen.
Die Bedingungen hängen von den Waren ab und variieren je nach Land. Einige allgemeine Bedingungen, die oft Anwendung finden:
- Die Waren werden in ein Land eingeführt, um repariert, verändert oder verarbeitet zu werden*
- Die Waren müssen das Land innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlassen – in der Regel (aber nicht immer) innerhalb von 12 Monaten
- Die Waren dürfen ohne Mitteilung an die Zollbehörden nicht verkauft, verpachtet, vermietet, verschenkt oder veräußert werden.
- Die importierten Waren müssen in den Endprodukten, die wieder eingeführt werden, weiterhin erkennbar sein.
*Wenn die Waren, die Sie versenden, das Land unverändert verlassen, können Sie von der vorübergehenden Einfuhr Gebrauch machen.
Die Aktive Veredelung ermöglicht es Ihnen, Waren vorübergehend in ein Land einzuführen, ohne Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zahlen zu müssen.
Es ist für Waren anwendbar, die bearbeitet, verändert, vernichtet, repariert, verpackt oder einfach wieder verpackt werden, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht oder wieder exportiert werden. Die erzielten Waren werden „Veredelungserzeugnisse“ genannt.
Vergessen Sie nicht, dass bei der Überführung in den freien Verkehr der Veredelungserzeugnisse im jeweiligen Land, Zölle und -Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden müssen. Für Abfälle welche Aufgrund der Verarbeitung von Waren entstanden sind, sind ggfls. ebenso Zölle und Steuern zu entrichten, es sei denn, sie werden zusammen mit den Veredelungserzeugnissen erneut ausgeführt.
Für die Nutzung der Aktiven Veredelung, muss der Einführer in der Regel eine Bewilligung beantragen. Diese legt auch fest, wie lange die Produkte unter dem Verfahren der Aktiven Veredelung genutzt werden können.
Wenn die Produkte bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr eingeführt wurden, kommen sie unter Umständen weiterhin für das Aktive Veredelungsverfahren in Frage.
Die passive Veredelung bietet die Möglichkeit, Waren zur Verarbeitung, Änderung, Vernichtung, Reparatur oder für kleinere Vorgänge wie Verpacken und (Um)-Packen vorübergehend auszuführen. Sie wird häufig von inländischen Unternehmen zur Senkung der Produktionskosten genutzt.
Die Waren können anschließend in das Land zurück geschickt werden, ohne das die Einfuhrabgaben in voller Höhe erneut fällig werden oder die Waren erneut in den freien Verkehr überführt werden müssen. Die Abgaben werden anhand des Mehrwerts durch die Verarbeitung berechnet.
Um die passive Veredelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei der Zollbehörde des Versandlandes eine entsprechende Genehmigung beantragen.
In einigen Ländern werden die Waren, die das Gebiet im Rahmen der passiven Veredelung verlassen haben und als Veredelungserzeugnisse zurückkehren, in die aktive Veredelung überführt.
- Es wird empfohlen, bei Ihrem bevorzugten Transportdienstleister zu prüfen, ob eine vorübergehende Einfuhr in dem jeweiligen Versandland möglich ist.
- Es lohnt sich auch zu prüfen, ob permanente oder einmalige Genehmigungen erforderlich sind und ob Sie einen Zollagenten benötigen
- Als Nächstes ist es wichtig, herauszufinden, welche vorübergehende Verarbeitungserleichterung Sie benötigen
- Wenn Sie von der Aktiven Veredelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie die Anforderungen der Zollbehörden des Landes erfüllen, in das Sie die Waren senden möchten.
- Wenn Sie von der passiven Veredelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie die Anforderungen der Zollbehörden des Landes erfüllen, von dem sie die Waren versenden möchten.
- Wenn Sie die passive Veredelung nutzen, ist es wichtig, dass Sie die Ausfuhrerklärung korrekt ausfüllen und angegeben, dass die Waren für passive Veredelung vorgesehen sind.