Änderungen der EU-Umsatzsteuerregelungen
Änderungen der EU-Umsatzsteuerregelungen
Die Europäische Union hat wichtige Änderungen an den geltenden Umsatzsteuerregelungen vorgenommen. Diese sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die Europäische Union hat wichtige Änderungen an den geltenden Umsatzsteuerregelungen vorgenommen. Diese sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die Europäische Union hat wichtige Änderungen an den geltenden Umsatzsteuerregelungen vorgenommen. Diese sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Welche Unternehmen sind von diesen Änderungen betroffen?
Alle Unternehmen sind davon betroffen. Die größten Auswirkungen haben diese Änderungen auf Unternehmen, die Verkäufe zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen direkt oder über Onlineplattformen an Kund*innen innerhalb der EU tätigen. Sie gelten sowohl für Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, als auch für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und an Kund*innen in der EU verkaufen.*
Mit den neuen Regelungen könnte Ihr Unternehmen von einfacheren Verfahren und einem reduzierten Verwaltungsaufwand profitieren. Sie könnten zudem Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Sie innerhalb der EU Geschäfte tätigen.
Die drei zentralen Veränderungen sind:
Das Vereinigte Königreich hat bereits im Januar 2021 nach seinem EU-Austritt Änderungen an seinen Umsatzsteuerregelungen eingeführt. Weitere Informationen zu diesen Änderungen finden Sie in unserer Übersicht.
1. Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren bis 22 EUR
Was bedeutet das?
Seit dem 1. Juli 2021 wird die Umsatzsteuer unabhängig vom Warenwert auf alle in die EU eingeführten Handelswaren erhoben. Bei Sendungen mit einem Warenwert bis zu 150 € kann diese entweder zum Zeitpunkt des Verkaufs (durch Zugriff auf den neuen Import One-Stop Shop (IOSS)) oder durch den Zollanmelder (FedEx Express) bei dem*der Endkunden*in erhoben werden.
EU-Verkäufer*innen, die online Waren von außerhalb der EU an Käufer*innen innerhalb der EU verkaufen, können IOSS nutzen. Weitere Informationen über den Import One-Stop-Shop (IOSS) finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Wie könnte sich das auf mein Geschäft auswirken?
Auf EU-Unternehmen, die Waren innerhalb der EU verkaufen, hat die Abschaffung der Geringfügigkeitsgrenze auf Waren mit einem Warenwert bis zu 22 € keine Auswirkungen. Unternehmen in der EU, die in die EU eingeführte Waren verkaufen, können Sendungen mit einem Warenwert unter 22 € nicht mehr umsatzsteuerfrei einführen.
Wie könnte das in der Praxis funktionieren?
Szenario
Ein Online-Unternehmen in Deutschland verkauft ein Paar Socken mit einem Warenwert von 10 EUR an einen EU-Verbraucher*innen, der ebenfalls in Deutschland ansässig ist. Dieses Paar Socken wird aus China an den*die Verbraucher*in verschickt.
Vor dem 1. Juli 2021
Die Sendung kann umsatzsteuerfrei in die EU eingeführt werden, da der Warenwert unter 22 EUR liegt.
Nach dem 1. Juli 2021
Alle Sendungen sind umsatzsteuerpflichtig, unabhängig von ihrem Warenwert. Es gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der*die Käufer*in seinen*ihren Wohnsitz hat.
EU-Unternehmen, die Waren an EU-Verbraucher*innen verkaufen, die von außerhalb der EU versendet werden, können hierfür auf die Option des IOSS zurückgreifen (gilt für Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 €). Auf diese Weise können Verkäufer*innen die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs erheben und direkt an die zuständigen Behörden abführen. Damit können sie den Vorgang für den*die Kund*in einfacher und transparenter gestalten und eine effiziente Zollabfertigung gewährleisten. Wenn der IOSS nicht genutzt wird, erhebt FedEx Express die Umsatzsteuer vor der Zustellung von dem*der Kund*in und führt sie an die zuständigen Behörden ab.
Registrieren Sie sich ab dem 1. Juli 2021 in einem EU-Mitgliedstaat für den IOSS um von dieser Möglichkeit zu profitieren, und geben Sie Ihre IOSS-Nummer bei der Buchung über unser Onlinetool für Ihre E-Commerce-Sendungen an. Diese Sendungen werden von außerhalb der EU direkt an Verbraucher*innen in der EU versendet und haben einen Warenwert von maximal 150 € (und unterliegen keiner Verbrauchssteuer).
FedEx Express/TNT leitet diese Nummer anschließend über die Zollanmeldung an den Zoll weiter.
Wenn Sie Waren (die von außerhalb der EU versandt werden) über eine Plattform verkaufen und diese Plattform den IOSS nutzt, verwenden Sie die IOSS-Nummer dieser Plattform und stellen Sie diese der für die Zollanmeldung verantwortlichen Partei (FedEx Express) bereit.
Wenn Sie eine unserer automatisierten Versandlösungen nutzen, geben Sie bei der Buchung Ihrer Sendung unbedingt Ihre IOSS-Nummer ein. Wir benötigen nur die 12-stellige IOSS-Nummer, das „IOSS“ müssen Sie nicht hinzufügen. Die Details zur Eingabe hängen von der von Ihnen verwendeten Plattform ab:
Wenn Sie die neue Version des FedEx Ship ManagerTM at fedex.com oder myTNT verwenden, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das Feld für die Steuernummer des/der Absenders/in ein. |
Wenn Sie Toolbox verwenden, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das Umsatzsteuerfeld ein. |
Wenn Sie die Global Ship Manager Software nutzen, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das USt.-/Zoll-ID/EIN-Nr.-Feld ein. |
Wenn Sie FedEx Web Services verwenden, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das TIN-Feld ein. |
Wenn Sie TNT ExpressConnect nutzen, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das Umsatzsteuerfeld ein. |
Wenn Sie unsere integrierte Lösung zur Erstellung einer EDI TNT NFF-Datendatei nutzen, geben Sie Ihre IOSS-Nummer in das Umsatzsteuerfeld ein. |
Wenn Sie für den Versand eine benutzerdefinierte TNT EDI-Lösung nutzen, wenden Sie sich bitte an Ihre/n FedEx Vertriebsmitarbeiter/in, damit sich ein/e Mitarbeiter/in aus unserem Customer Technology Team mit Ihnen in Verbindung setzt. |
Wenn Sie Ihr eigenes System über eines unserer Standard-Tools integrieren, ist eventuell eine Anpassung der Zuordnung Ihrer Daten zu den entsprechenden Feldern erforderlich. Bitte kontaktieren Sie falls nötig Ihre/n FedEx Vertriebsmitarbeiter/in, damit sich ein/e Mitarbeiter/in aus unserem Customer Technology Team mit Ihnen in Verbindung setzt. |
Wenn Sie über einen Drittanbieter versenden, kontaktieren Sie Ihren Anbieter, damit dieser Ihnen die erforderlichen Informationen für Ihre Plattform zur Verfügung stellt. |
Wenn Sie eine Versandlösung verwenden, die oben nicht aufgeführt ist, wechseln Sie bitte zu einer kompatiblen Plattform – z. B. zur neuen Version des FedEx Ship ManagerTM at fedex.com oder zu myTNT –, um den IOSS nutzen zu können.
Wenn die IOSS-Nummer zum Zeitpunkt der Buchung nicht wie in den Anweisungen beschrieben hinzugefügt wird und der/die Absender/in eine andere, nicht standardmäßige Methode zur Übermittlung der IOSS-Nummer verwendet, kann FedEx Express die Nutzung der Nummer nicht gewährleisten. In diesem Fall kann es zu einer Umsatzsteuerforderung an den/die Empfänger/in kommen.
FedEx Express und TNT können eine IOSS-Nummer ausschließlich über eine unserer automatisierten Online-Lösungen erfassen. Sie können keinen Luftfrachtbrief in Papierform einreichen, wenn Sie den IOSS nutzen möchten.
Weitere Informationen über den IOSS finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
2. Einführung eines Import One-Stop-Shop (IOSS)
Was bedeutet das?
Unternehmen müssen sich nicht mehr in jedem EU-Land, in dem sie verkaufen, für die Umsatzsteuer registrieren lassen, wenn sie sich für IOSS anmelden. Neben der Einführung des IOSS hat die EU die Regelung der Umsatzsteuerschwellenwerte für Fernverkäufe aufgehoben. Das bedeutet, dass Unternehmen ab dem ersten Verkauf den Umsatzsteuersatz des EU-Wohnsitzlandes des*der Kunden*in berechnen müssen und nicht erst, wenn ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist.
Wie könnte sich das auf mein Geschäft auswirken?
Anstatt sich in mehreren EU-Ländern für die Umsatzsteuer zu registrieren, haben Unternehmen die Möglichkeit, eine vierteljährliche IOSS-Anmeldung einzureichen, in der alle ihre zulässigen EU-weiten Verkäufe an Verbraucher*innen aufgeführt sind. Die Umsatzsteuer wird an die heimische Steuerbehörde abgeführt und von dort an die entsprechenden Länder weitergeleitet.
Dieser Schritt könnte die Komplexität und die Kosten für die Einhaltung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerpflicht für Online-Verkäufer*innen reduzieren und den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen.
Als Ausnahme von der allgemeinen Regel können EU-Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und weniger als 10.000 € pro Jahr grenzüberschreitend verkaufen (B2C-Verkäufe von Waren und bestimmten Services), ihren im Inland geltenden USt-Satz berechnen und die Umsätze in ihrer Umsatzsteuererklärung ausweisen.
Wie könnte das in der Praxis funktionieren?
Szenario
Ein französisches E-Commerce Unternehmen verkauft elektronische Geräte im Wert von über 10.000 € an Kund*innen in fünf anderen EU-Ländern.
Vor dem 1. Juli 2021
Das Unternehmen ist verpflichtet, sich in jedem EU-Land für die Umsatzsteuer zu registrieren, sie entsprechend abzurechnen und den Kund*innen den im Inland geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen, wenn die Umsätze in dem Land einen bestimmten Schwellenwert für den Jahresumsatz vor Ort überschreiten.
Nach dem 1. Juli 2021
Das Unternehmen kann sich dazu entscheiden, seine Umsatzsteuerregistrierungen im Ausland aufzugeben und zulässige EU-weite Verkäufe an Verbraucher*innen über eine IOSS-Umsatzsteuererklärung in seinem EU-Registrierungsland einzureichen. In diesem Fall müsste das Unternehmen die Umsatzsteuer zum geltenden Steuersatz des*r Kunden*in berechnen, unabhängig vom Gesamtbetrag der in diesem Land erzielten Umsätze.
Um sich für den Import One-Stop-Shop (IOSS) anzumelden, können sich Unternehmen ab dem 1. April 2021 im IOSS-Portal ihres EU-Mitgliedstaats registrieren.
3. Bestimmte Online-Plattformen werden zum Erheber der Umsatzsteuer
Was bedeutet das?
Die neuen Umsatzsteuerregelungen der EU gelten zum Beispiel für Online-Plattformen, die die Verkaufstransaktion befördern. Sie ermöglichen es Verkäufer*innen, ihre Waren direkt an Kund*innen zu verkaufen.
Einige Plattformen und nicht die Unternehmen, die über sie verkaufen, sind nun für die Erhebung, Meldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich. Die Erhebung der Umsatzsteuer durch Plattformen gilt für folgende Transaktionen:
- B2C-Einfuhren von Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 € in die EU (wenn die Plattform sich für die IOSS-Option entschieden hat).
- Warenverkäufe innerhalb der EU und national durch Verkäufer*innen, die außerhalb der EU ansässig sind, an Verbraucher*innen innerhalb der EU.
Wie könnte sich das auf mein Geschäft auswirken?
Bei B2C-Einfuhren von Sendungen mit einem Warenwert von 150 €, bei denen sich die Plattform für die Nutzung des IOSS entschieden hat, verwenden Unternehmen, die Verkäufe hierüber abwickeln, die IOSS-Nummer der Plattform und sind dafür verantwortlich, sie der zuständigen Partei für die Zollanmeldung bereitzustellen (FedEx Express).
Unternehmen, die mehrere Plattformen nutzen, um ihre Waren zu verkaufen, sollten eindeutige Nachweise über die Verkäufe führen, die über jede einzelne Plattform getätigt wurden. Darüber hinaus sollten sie dem Zollagenten für jeden Verkauf die entsprechende IOSS-Nummer bereitstellen.
Nicht-EU-Unternehmen, die Online-Plattformen für Verkäufe von Waren an Verbraucher*innen innerhalb der EU oder national nutzen, können sich in den EU-Mitgliedstaaten möglicherweise von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, da die Plattform als Lieferant der Waren gilt und somit für die Erhebung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Dies kann den Verwaltungsaufwand für Nicht-EU-Verkäufer*innen verringern.
Wie könnte das in der Praxis funktionieren?
Szenario
Ein nicht in der EU ansässiges E-Commerce-Unternehmen verkauft über eine qualifizierte Online-Plattform eine Vase mit einem Warenwert von 90 € aus seinem Lagerhaus in der EU an eine*n EU-Kunden*in.
Vor dem 1. Juli 2021
Das Nicht-EU-Unternehmen, das die Vase verkauft, ist dafür verantwortlich, dem*r Kunde*in die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und sie an die Behörden abzuführen.
Nach dem 1. Juli 2021
Die Plattform, über die die Vase verkauft wird, ist dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen und sicherzustellen, dass sie an die zuständigen Behörden weitergeleitet wird.
* EU-Länder sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Bitte beachten Sie, dass Nordirland unter den Bestimmungen des gemeinsamen Protokolls zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für Waren Teil des Umsatzsteuergebiets der EU bleibt. Das bedeutet, dass diese neuen Vorgaben auch für Waren gelten, die aus der übrigen Welt nach Nordirland eingeführt werden.
Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Rechts- und/oder Steuerberatung dar und sind auch nicht als solche gedacht. Vielmehr dienen diese Angaben lediglich der allgemeinen Information. Diese Informationen sind im Hinblick auf rechtliche oder sonstige Informationen möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Die Leser dieser Informationen werden gebeten, sich an ihren eigenen Berater zu wenden, um sich über bestimmte rechtliche und/oder steuerliche Fragen zu informieren. Jedwede Haftbarkeit in Bezug auf Handlungen, die aufgrund der Inhalte dieser Seite unternommen oder nicht unternommen werden, wird hiermit explizit ausgeschlossen. Der Inhalt dieses Beitrags wird „wie besehen“ zur Verfügung gestellt. Für die Korrektheit des Inhalts wird keine Gewähr übernommen.